Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen KOSTYRKA GmbH

1) Geltungsbereich

1.1

Nachstehende Vertragsbedingungen gelten für alle jetzigen und künftigen vertraglichen Beziehungen zwischen Kostyrka und ihren Kunden.

1.2

Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen der Kunden widerspricht Kostyrka hiermit ausdrücklich. Der Vorrang der AGB von Kostyrka wird von den Vertragspartnern durch die Vertragsausführung ausdrücklich akzeptiert, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Kostyrka muss auf diese Frist hinweisen.

2) Vertragsschluss

2.1

Die von Kostyrka gemachten Angebote und Angaben über Preise und Lieferzeiten sind frei bleibend. Bei von Kostyrka über Dritte zu beziehenden Waren bleibt die Auftragsannahme des Lieferanten vorbehalten.

2.2

Testreihen werden von Kostyrka ausschließlich nach Kundenvorgabe durchgeführt. Art und Weise sowie Umfang der Testreihen müssen Kostyrka vor Angebotsabgabe schriftlich mitgeteilt werden.

2.3

Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung von Kostyrka zustande. Für den Vertragsinhalt gilt ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von Kostyrka.

2.4

Der Kunde ist an seine Bestellung bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch Kostyrka, längstens für einen Monat ab Zugang der Bestellung bei Kostyrka gebunden.

2.5

Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Kostyrka.

3) Änderungsvorbehalt

Änderungen und Abweichungen gegenüber Katalogen, Prospekten und Preislisten behält Kostyrka sich vor, soweit sie für den Kunden zumutbar oder aus technischen oder handelsüblichen Gründen notwendig sind.

4) Preise und Gefahr

4.1

Die Preise für Lieferungen und Leistungen von Kostyrka berechnen sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste. Im Zweifel gilt das Datum der Auftragsbestätigung.

4.2

Liegen zwischen Auftragserteilung und Lieferung mehr als 4 Monate, so ist Kostyrka berechtigt, die zu diesem Zeitpunkt gültigen Listenpreise zu berechnen.

4.3

Die Preise sind zuzüglich Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe zu rechnen und verstehen sich ab Lager Kostyrka. Sollte Kostyrka einen Beförderungsauftrag wegen der hergestellten Ware erteilen, erfolgt dieser auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

5) Lieferfristen

Sollten von Kostyrka zugesagte Lieferfristen nicht eingehalten werden können, muss der Kunde eine Nachfrist von mindestens vier Wochen ab Zugang eines entsprechenden Aufforderungsschreibens gewähren.

6) Höhere Gewalt und Beschaffungsrisiko

6.1

Im Falle höherer Gewalt ist Kostyrka nicht verpflichtet, die bestellte Ware auszuliefern und der Kunde wird von seiner Leistungsverpflichtung ebenfalls frei.

6.2

Fälle höherer Gewalt liegen neben unvorhersehbaren, von außen auf den Betrieb von Kostyrka einwirkenden Umständen insbesondere bei Rohstoffmangel, behördlichen Eingriffen jedweder Art, Feuer, Streik, Aussperrung und Betriebseinschränkungen jeder Art vor.

6.3

Das Risiko für die Beschaffung von Rohstoffen und Energie zur Produktion der bestellten Ware wird von Kostyrka in folgenden Fällen nicht übernommen:

6.3.1

Bei Streik des Lieferanten oder der mit der Beförderungen der Rohstoffe befassten Spediteure/Frachtführer, die die Waren zu Lande, zur Luft oder auf dem Wasser befördern.

6.3.2

Wenn die zur Produktion benötigten Rohstoffe wegen höherer Gewalt, insbesondere witterungsbedingter Probleme, nicht angeliefert werden können.

6.3.3

Wenn sich die Einkaufspreise für Kostyrka bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kunden um mehr als 100% erhöhen und der betroffene Rohstoff einen Anteil von mindestens 50% an dem von Kostyrka herzustellenden Produkt hat.

7) Zahlung und Verzug

7.1

Alle Rechnungen von Kostyrka werden vorbehaltlich anderer Vereinbarungen mit Zugang der Rechnung sofort zur Zahlung fällig und sind innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto und innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei Sonderanfertigungen und/oder größeren Objekten, mit einer Lieferzeit von 12 Wochen und mehr nach Vertragsschluß, und/oder ab einer Auftragssumme von netto € 23.000,00, gelten folgende Konditionen: 1/3 der Auftragssumme bei Auftragserteilung,
1/3 der Auftragssumme bei Anzeige der Versandtbereitschaft und 1/3 der Auftragssumme entsprechend Satz 1.

7.2

Wechsel und Schecks werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Hiermit verbundene Kosten gehen stets zu Lasten des Kunden. Bankspesen und weitere hiermit verbundene Kosten für die Bearbeitung von Auslandsüberweisungen gehen ebenfalls stets zu Lasten des Kunden.

7.3

Der Kunde kommt auch ohne Mahnung mit der Zahlungspflicht in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung bei Kostyrka eingegangen ist.

7.4

Im Falle des Verzugs hat der Kunde die ausstehende Zahlung mit 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass Kostyrka nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Kostyrka behält sich weiteren Verzugsschaden ausdrücklich vor.

8) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

8.1

Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen von Kostyrka ist nur möglich, soweit die aufzurechnende Forderung von Kostyrka anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

8.2

Der Kunde kann gegenüber den Ansprüchen von Kostyrka ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit dieses auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

9) Vorzeitige Fälligkeit

Forderungen von Kostyrka gegenüber ihren Kunden werden unter Aufhebung aller über die Gewährung von Preisnachlässen getroffener Abmachungen sofort fällig, wenn

  1. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder seine Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn der Kunde über einen allgemeinen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich mit seinen Gläubigern verhandelt oder zahlungsunfähig wird;
  2. der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Kostyrka in Verzug kommt;
  3. vom Kunden ausgestellte eigene Schecks nicht bezahlt oder von ihm akzeptierte Wechsel mangels Zahlung zu Protest gehen;
  4. der Kunde seine Geschäftsfähigkeit verliert und
  5. der Kunde gegen sonstige ihm gegenüber Kostyrka obliegende Vertragspflichten verstößt, und den Verstoß nicht innerhalb einer Woche nach schriftlicher, einen Hinweis auf diese Rechtslage enthaltender Abmahnung durch Kostyrka behebt.

10) Verpackung

Verpackungsmaterial ist vom Kunden zu entsorgen.

Bei eventuell notwendiger Rücksendung der von Kostyrka hergestellten Produkte müssen die Verpackungsvorschriften
von Kostyrka strikt beachtet werden. Sollte es beim vom Kunden veranlassten Transport zu Beschädigungen durch eine unsachgemäße Verpackung kommen, kann Kostyrka nach ihrer Wahl die Rücknahme ablehnen oder die Instandsetzungskosten dem Kunden in Rechnung stellen.

11) Eigentumsvorbehalt

11.1

Kostyrka sich behält das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit Kostyrka Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnungen bucht (Kontokorrent-Vorbehalt).

11.2

In der Zurücknahme des Liefergegenstands durch Kostyrka liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, dies wäre ausdrücklich schriftlich erklärt worden. In der Pfändung des Liefergegenstands liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Kostyrka unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gem. 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Kostyrka die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

11.3

Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt an Kostyrka jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Kostyrka nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Kostyrka, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich Kostyrka, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann Kostyrka verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Drittschuldnern) die Abtretung mitteilt.

11.4

Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für Kostyrka vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, Kostyrka nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Kostyrka das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware, insbesondere wird
die Forderung des Kunden gegen seine Abnehmer aus dem Verkauf der neuen Sache in Höhe der Forderung von Kostyrka an Kostyrka abgetreten. Kostyrka nimmt die Abtretung an.

11.5

Wird der Liefergegenstand mit anderen, Kostyrka nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Kostyrka das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Kostyrka anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für Kostyrka auf eigene Gefahr. Für die durch Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware, insbesondere wird die Forderung des Kunden gegen seine Abnehmer aus dem Verkauf der neuen Sache in Höhe der Forderung von Kostyrka an Kostyrka abgetreten. Kostyrka nimmt die Abtretung bereits jetzt an.

11.6

Kostyrka verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

12) Mängelrügen und sonstige Pflichten des Kunden

12.1

Der Kunde ist verpflichtet, ausgelieferte Waren unverzüglich zu untersuchen.

12.2

Offensichtliche Mängel hat der Käufer innerhalb von 8 Werktagen ab der Ablieferung gegenüber Kostyrka schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss er innerhalb von 8 Werktagen nach der Entdeckung schriftlich angezeigt werden.

Andernfalls gilt die Ware auch wegen dieses Mangels als genehmigt. Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn die Absendung der Mängelrüge innerhalb der Frist erfolgt.

12.3

Nicht offensichtliche Mängel müssen spätestens ein Jahr nach der Ablieferung der Ware schriftlich angezeigt worden sein. Nach Ablauf dieser Frist können Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

12.4

Im Falle berechtigter Mängelrügen ist Kostyrka berechtigt, nach ihrer Wahl die Ware nachzubessern oder kostenlos nachzuliefern. Sind zwei Nachbesserungsversuche erfolglos geblieben, hat Kostyrka die Nachbesserung unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, oder hat Kostyrka eine vom Kunden gesetzte Frist von mindestens drei Wochen verstreichen lassen, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Die Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bestimmen
sich nach diesem Vertrag.

12.5

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine geeignete und/oder sachgemäße Verwendung, eine fehlerfrei Montage und/oder Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes erfolgt. Er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass der Liefergegenstand ordnungsgemäß gewartet und fehlerfrei behandelt wird. Der Kunde hat geeignete Betriebsmittel zu verwenden, für mangelfreie Bauarbeiten und einen geeigneten Baugrund zu sorgen sowie chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse von dem Liefergegenstand
fernzuhalten, so weit diese nicht aus dem Liefergegenstand selbst resultieren.

13) Haftung von Kostyrka

13.1

Kostyrka haftet nur für einen Schaden, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Diese Einschränkung gilt nicht, für eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Kostyrka oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Kostyrka beruht.

13.2

Der Haftungsausschluß für fahrlässiges Verhalten gilt nicht im Falle von Ziff. 5, es sei denn, es liegt höhere Gewalt im Sinne von Ziff. 6 vor. Der Höhe nach ist der Anspruch gegen Kostyrka jedoch auf die Leistung aus der Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt, wobei Einwendungen der Versicherung aus dem Versicherungsvertrag und/oder dem VVG (insbesondere Selbstbehalt, Serienschaden, Jahresmaximierung, Risikoausschüsse) im Verhältnis zum Kunden unberücksichtigt bleiben.

13.3

Kostyrka haftet nicht, sofern der Kunde bei einer mangelhaften Lieferung selbst oder durch Dritte unsachgemäß nachbessert oder Änderungen an dem Liefergegenstand vornimmt, ohne zuvor eine schriftliche Zustimmung von Kostyrka eingeholt zu haben.

14) Rechtswahl

14.1

Für den Vertrag gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.2

Von der Rechtswahl ausgenommen sind die Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG). Die vorstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen werden ergänzt von den Regelungen des deutschen HGB und BGB.

15) Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1

Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, auch für die Zahlungspflicht des Kunden, ist der Sitz von Kostyrka.

15.2

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen Kostyrka und dem Kunden ist der Sitz von Kostyrka, soweit der Kunde Kaufmann, Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Kostyrka ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

16) Rechte an Zeichnungen und Software

16.1

Alle Urheberrechte an den von Kostyrka gefertigten Zeichnungen bleiben bei Kostyrka. Die Zeichnungen dürfen vom Kunden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch Kostyrka Dritten zugänglich gemacht werden.

16.2

Soweit Kostyrka Software liefert, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, diese einschließlich der Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Die Nutzung auf mehr als einem System ist nicht erlaubt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben,
insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Kostyrka zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei Kostyrka oder beim Softwarelieferanten. Eine Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

Stand Oktober 2012

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